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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Wintermayr Energiekonztepte Systemtechnik GmbH

I. Allgemeines

(1) Allen von Wintermayr Energiekonzepte Systemtechnik GmbH (nachfolgend: Wintermayr) abgegebenen Angeboten, Auftragsbestätigungen, Lieferungen und mit uns geschlossenen Verträge liegen ausschließlich die nachstehenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend Bedingungen) zugrunde, soweit nicht ausdrücklich eine andere vertragliche Regelung getroffen ist.

(2) Andere Regelungen, insbesondere allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Lieferbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Wintermayr nicht ausdrücklich widerspricht.

(3) Abänderungen oder Nebenabreden gelten nur dann als verbindlich, wenn und soweit sie von Wintermayr schriftlich bestätigt sind. Ein Verzicht auf die Schriftform bedarf der schriftlichen Bestätigung von Wintermayr. Der Schriftform bedarf es nicht, wenn zwischen dem Besteller und Wintermayr, vertreten durch eine vertretungsberechtigte Person, eine mündliche Vereinbarung getroffen wurde.

(4) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(5) Im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen gelten unsere Bedingungen auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, selbst wenn sie nicht mehr ausdrücklich vereinbart werden, insofern nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichungen im Vertrag vereinbart werden.

II. Angebote, Bestellungen, Auftragsbestätigungen

(1) Alle von Wintermayr abgegebenen Angebote sind freibleibend. An Wintermayr erteilte Bestellungen, die als Angebot zu qualifizieren sind, gelten erst nach schriftlicher Bestätigung durch Wintermayr als angenommen. Wintermayr kann die Angebote – vorbehaltlich einer anderen Absprache – innerhalb von einer Frist von drei Wochen annehmen. Die Ausstellung einer Rechnung oder Lieferung der Ware innerhalb des vorgenannten Zeitraumes steht einer schriftlichen Bestätigung gleich.

(2) Der Vertragsinhalt und der Leistungsumfang werden durch die schriftliche Angebotsannahme / Auftragsbestätigung von Wintermayr abschließend bestimmt.

(3) Geringfügige Abweichungen von Angaben über Maße, Gewichte, Beschaffenheit und Qualität bleiben vorbehalten; dasselbe gilt bei Verkauf nach Mustern für handelsübliche oder technisch bedingte Abweichungen. Insbesondere kann der Besteller nicht verlangen, dass eine spätere Lieferung zu gemeinsamer Verarbeitung mit noch vorhandenen Resten früherer Lieferungen geeignet ist.

III. Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich die Preise „ab Werk“, ausschließlich Transport-, Versand-, Verladungs-, Verpackungs- und Frachtkosten, sowie die Kosten für Versicherung und der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Maßgebend sind die jeweils im Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise. Als Liefertag zählt dabei das Datum, an dem die Ware unseren Geschäftsbereich verlassen hat. Übersteigen die zum Zeitpunkt der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise die zunächst vereinbarten Preise um mehr als 10 %, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt kann dabei nur schriftlich innerhalb von 7 Werktagen uns gegenüber erklärt werden.

(3) Vorbehaltlich einer anders lautenden Auftragsbestätigung sind Rechnungen von Wintermayr in Euro innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Fälligkeit ist Wintermayr berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB p.a. zu fordern. Im Fall des Zahlungsverzugs bleibt der Nachweis eines höheren Verzugsschadens vorbehalten. Ein mit Wintermayr vereinbarter Skontoabzug ist nicht zulässig, wenn nicht spätestens mit Eingang des skontobegünstigten Rechnungsbetrages auch alle sonst fälligen Rechnungen zuzüglich Fälligkeits- oder Verzugszinsen beglichen werden. Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber.

(4) Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers ist Wintermayr berechtigt, ohne vorherige Ankündigung ein Zurückbehaltungsrecht für sämtliche noch ausstehende Lieferungen auszuüben oder insoweit Vorauszahlungen zu verlangen. Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte gegenüber den Zahlungsforderungen von Wintermayr nur zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Wintermayr anerkannt sind.

IV. Lieferungen, Lieferzeit, Gefahrenübergang

(1) Sämtliche Lieferungen erfolgen ab Werk bzw. ab Auslieferungslager. Mangels abweichender Vereinbarungen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer auf den Besteller über, es sei denn, Wintermayr trifft ein Auswahlverschulden. Dies gilt auch, wenn Wintermayr im Einzelfall noch andere Leistungen, z.B. Kosten der Versendung oder Anfuhr, übernommen hat.

(2) Von Wintermayr angegebene Liefertermine sind stets unverbindlich, es sei denn, dass Wintermayr dem Besteller ausdrücklich einen verbindlichen Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist schriftlich oder durch die mündliche Erklärung einer zur Vertretung von Wintermayr berechtigten Person zugesagt hat. Wird ein unverbindlicher Liefertermin oder eine solche Lieferfrist von Wintermayr um mehr als zwei Wochen überschritten, so kann der Besteller Wintermayr schriftlich zur Lieferung innerhalb angemessener Frist auffordern. Erst mit dieser Aufforderung kommt Wintermayr in Verzug. Ansprüche auf Ersatz des Verzögerungsschadens und Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen, soweit der Lieferverzug nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. In jedem Fall ist die Ersatzpflicht auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Bei Ereignissen höherer Gewalt, insbesondere bei unverschuldeter Betriebsstörung, Rohstoffverknappung, Streik, Aussperrung und sonstigen außergewöhnlichen, nicht vorhersehbaren und unabwendbaren Ereignissen tritt kein Lieferverzug von Wintermayr ein.

(4) Kommt der Besteller mit der Annahme der von uns erbrachten oder der gelieferten Ware in Verzug, so sind wir nach Setzung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

(5) Wir behalten uns geringfügige Änderungen in der Ausführung, Ausstattung und der technischen Beschaffenheit – insbesondere bei technischem Fortschritt – vor, sofern diese nach der Verkehrsanschauung als bedeutend und zumutbar anzusehen sind.

V. Gewährleistung, Haftung

(1) Der Besteller ist verpflichtet, gelieferte Waren unverzüglich nach Empfang sorgfältig zu untersuchen. Mängel gelten als rechtzeitig gerügt, wenn sie innerhalb von zehn Tagen ab Empfang, bei versteckten Mängeln innerhalb von zehn Tagen ab Entdeckung, angezeigt werden. Gewährleistungsansprüche sind ausschließlich schriftlich geltend zu machen.

(2) Soweit ein Mangel vorliegt, der nachweislich vor Gefahrenübergang entstanden ist, ist Wintermayr berechtigt, unter Berücksichtigung der Kosten, der Bedeutung des Mangels sowie der Zumutbarkeit für den Kunden die Ware nach Wahl von Wintermayr gegen Rückgabe der fehlerhaften Ware, durch Nacherfüllung, durch Nachbesserung oder Nachlieferung zu beseitigen. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen. Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist Wintermayr zu einer wiederholten Materialbeseitigung berechtigt. Bei Fehlschlagen der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung bleibt dem Besteller das Recht vorbehalten – unbeschadet etwaiger Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 8 – die Vergütung zu mindern oder – sofern unsere Pflichtverletzung erheblich ist – vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen Wintermayr gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird der Besteller wegen eines Mangels des neu hergestellten Liefergegenstandes in Anspruch genommen, ist er verpflichtet, Wintermayr unverzüglich hierüber zu informieren. Er hat seine Abnehmer entsprechend zu verpflichten, sofern diese Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind. Wintermayr behält sich vor, die vom Abnehmer gegenüber dem Besteller geltend gemachten Ansprüche im Wege des Selbsteintritts zu erfüllen. In diesem Fall gilt die Erfüllung der Ansprüche des Abnehmers als Erfüllung etwaiger Ansprüche des Bestellers.

(4) Die Gewährleistung beträgt zwölf Monate und richtet sich nach den Garantiebedingungen der jeweiligen Hersteller, gerechnet ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht soweit diese auf einem uns zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen oder soweit gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsansprüche), 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB zwingend längere Fristen vorgeschrieben sind. Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für die Verjährung aller sonstigen mit den Gewährleistungsansprüchen konkurrierenden Ansprüche. Eine Haftung für zugesicherte Eigenschaften übernimmt Wintermayr nur, wenn und soweit Wintermayr eine ausdrückliche schriftliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften abgibt.

(5) Wintermayr haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen sofern der Besteller Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend „Schadensersatzansprüche“) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen – einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Weiter haftet Wintermayr nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit die Schadensursache auf einer schuldhaften Verletzung vertragswesentlicher Pflichten beruht sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

(6) Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt und soweit nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus übernommenen Garantien gehaftet wird. Insoweit verjähren diese Schadensersatzansprüche in zwölf Monaten. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.

(7) Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie z.B. entgangener Gewinn und sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

(8) Eine etwaige Haftung von Wintermayr nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(9) Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Ansprüche, die gegenüber Mitarbeitern von Wintermayr geltend gemacht werden.

VI. Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Bezahlung aller gegenwärtig bestehenden und künftig entstehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung des Bestellers mit Wintermayr behält sich Wintermayr das Eigentum an der gelieferten Ware vor. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder für den Fall, dass Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen gestellt ist, ist Wintermayr berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware (Vorbehaltsgut) zurückzunehmen. Der Besteller hat Wintermayr oder ihren Beauftragten umgehend Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und diese herauszugeben. Wintermayr ist nach Rücknahme des Vorbehaltsguts zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

(2) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln und auf Verlangen von Wintermayr für die Dauer des Eigentumsvorbehalts ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Besteller bereits jetzt an uns ab.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller Wintermayr unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit Wintermayr Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Wintermayr die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den Wintermayr entstandenen Ausfall.

(4) Der Besteller darf die noch unter Eigentumsvorbehalt von Wintermayr stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen weiterveräußern; dies gilt jedoch nur, solange er nicht im Zahlungsverzug oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt ist. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller schon jetzt die ihm gegen seine Abnehmer aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) an Wintermayr ab. Die Vorausabtretung gilt auch dann, wenn das Vorbehaltsgut erst nach Verarbeitung weiter veräußert worden ist.

(5) Der Besteller darf die im Eigentum von Wintermayr stehende Ware nicht als Sicherheit an Dritte übereignen oder verpfänden, die Forderungen aus der Weiterveräußerung weder an Dritte abtreten noch mit ihnen aufrechnen und bezüglich dieser Forderungen mit seinen Abnehmern auch nicht ein Abtretungsverbot vereinbaren. Im Falle einer Globalzession durch den Besteller sind die an Wintermayr abgetretenen Forderungen ausdrücklich auszunehmen.

(6) Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Besteller wird stets für Wintermayr vorgenommen. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen, Wintermayr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Wintermayr das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstands zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

(7) Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen, nicht im Eigentum von Wintermayr stehenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Wintermayr das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Liefergegenstands zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller Wintermayr anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Wintermayr.

(8) Der Besteller tritt Wintermayr auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen von Wintermayr gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen.

(9) Übersteigt der Wert der für Wintermayr bestehenden Sicherheit die Forderungen von Wintermayr gegenüber dem Besteller insgesamt um mehr als 10 v.H., so ist Wintermayr auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die im Wert darüber hinausgehenden Sicherheiten freizugeben, wobei die Auswahl der freizugebenden Gegenstände im einzelnen Wintermayr obliegt.

VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Ulm.

(2) Für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch für Wechsel und Schecklagen – ist Ulm als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Wintermayr ist berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Die Rechtsbeziehung zu dem Besteller unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

VIII. Schlussbestimmungen

(1) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten in ihrer zum Zeitpunkt der Lieferung jeweils gültigen Fassung.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

Stand: 06-2017

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Hörvelsinger Weg 11
89081 Ulm

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